Thema: Presseagentur: mMv - multiMEDvision - Berliner Medizinredaktion
Glandorf (5.11.2009). In einem Rechtsstreit zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem niedersächsischen Hersteller von Cystus 052 Infektblocker® und Cystus 052® Gurgellösung zur arzneimittelrechtlichen Zuordnung ist vom Verwaltungsgericht Köln das Urteil ergangen, die Präparate als Arzneimittel und nicht weiter als Medizinprodukte einzustufen (24 K 4394/08). Gegen dieses Urteil des VG Köln vom 14.10.2009 in Sachen Cystus 052 geht der Hersteller in die Berufung. Damit wird diese Entscheidung so nicht rechtskräftig und es bleibt bis zum Schlussurteil der Status quo erhalten.
Cystus 052 Infektblocker® und Cystus 052® Gurgellösung werden sich am Ende zu Recht als Medizinprodukte herausstellen, denn selbst das VG Köln konnte keine pharmakologische Wirkung des Extraktes feststellen. Die Annahme eines so genannten „Präsentationsarzneimittels“ ist wider der gesetzlichen Systematik, die von jedem Medizinprodukt gerade die Präsentation zur Linderung, Verhütung und Behandlung einer Krankheit fordert.
Da das Urteil so nicht rechtskräftig wird, sondern die Berufungsinstanz, das Oberverwaltungsgericht NRW, zunächst zu entscheiden hat, bleibt vorerst der Status quo als Medizinprodukt am Markt erhalten, zumal das Urteil nichts zu einem Vermarktungsverbot, sondern nur zur Produktkategorie festgestellt hat. Wie oftmals bei innovativen, interessanten Produkten mittelständischer Unternehmen der Gesundheitsbranche, denen von wissenschaftlicher oder ärztlicher Seite großes Potential zugeschrieben wird, verwundern anders lautende Presseartikel sogenannter Meinungsbilder im Pharmabereich wenig.
Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH & Co. KG
Füchtenweg 3, D-49219 Glandorf
eMail: urheimische-medizin@pandalis.de
Internet: www.urheimische-medizin.de
mehr...