fit und munter - Endlich wieder draußen / Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Frühjahr, Garten und Balkon (FOTO)

fit und munter

Endlich wieder draußen / Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Frühjahr, Garten und Balkon (FOTO)



Über die langen Monate des Winters konnten es Garten- und
Balkonfreunde kaum erwarten, dass sie wieder ihren Lieblingsort
betreten können. Sie vermissten das Leben im Freien bzw. - im Falle
des Balkons oder der Loggia - fast im Freien. Nun ist das
witterungsbedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch
entsprechende Streitfälle.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die
sich genau mit dieser Problematik befassen. Die Spannbreite der Fälle
reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines
Gartengrills.

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als Zierde einer
Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht
walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen,
wenn er die Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons anbringen
will. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) erkannte in
dieser Variante "ein gewisses Gefahrenpotenzial" und untersagte es,
denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz
ausgeschlossen werden - insbesondere bei stürmischem Wetter oder in
Folge von Materialermüdung.

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf
dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom
Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose
Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich "wasserdicht", wenn der
Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht
Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung
via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich
gewesen, weil auch "dritte Personen" wie Passanten oder gerade im
Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem
Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter
Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich
beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz
und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen
(Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu -
allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur 2 Prozent.

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel auch irgendwelche
Früchte zu ernten. Und die verursachen gelegentlich Ärger, wenn sie
in der Reifezeit einfach herabfallen. So war es im Falle eines
Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück
ragten. Herabfallende Nüsse schädigten den Lack eines darunter
geparkten PKW. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 365/17)
wies eine Schadenersatzforderung zurück. Es gebe keine Hinweise
darauf, dass der Baum krank gewesen oder auf andere Weise nicht vom
Eigentümer ordentlich gepflegt worden sei. Im Übrigen gelte: Wer
unter einem Nussbaum parke, der müsse das daraus folgende allgemeine
Lebensrisiko tragen.

Einen deutlich schwereren Sachschaden erlitt eine Autofahrerin in
Berlin, deren PKW durch einen herabstürzenden Ast erheblich in
Mitleidenschaft gezogen wurde. Polizeibeamte vermerkten in ihrem
Protokoll, der Ast sei "etwas angefault" gewesen. Daraufhin forderte
die Besitzerin des Fahrzeugs von der Kommune gemäß
Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die "Baumakte", um sich über
erfolgte Kontrollen informieren und eventuell Schadenersatz fordern
zu können. Diese verweigerte den Blick in die Akte. Das
Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 7 K 71.10) gab der Klägerin
Recht. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die
Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten
könne.

Manche Wohnungseigentümer genießen den Luxus zweier Balkone. Je
nach Sonnenstand und Witterungslage können sie wählen, wo sie sich
aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen Nachteil in
Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht
auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das
Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 71/13) widersprach damit
dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem
Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

Katzengitter sollen dafür sorgen, dass die Haustiere zwar
einerseits ins Freie können (auf den Balkon), andererseits aber vom
Davonlaufen abgehalten werden. Im konkreten Fall hatte eine
Eigentümergemeinschaft das Anbringen solcher Netze untersagt. Doch
das wirkte sich nach Ansicht des Amtsgerichts Schorndorf
(Aktenzeichen 6 C 1166/11) nicht auf das Binnenverhältnis zwischen
einem bestimmten Eigentümer und seinem schon länger in der Wohnung
lebenden Mieter aus. Es liege weder eine optische Beeinträchtigung
noch eine Schädigung der Bausubstanz vor, befand der Amtsrichter. Das
Netz durfte bleiben.

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an eine Sichtschutz- bzw.
Trennwand existiert, dann kann ein Wohnungseigentümer nicht einfach
ohne Rücksprache selbst eine errichten. Sein Argument, er habe sich
mehr Intimsphäre schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt
sich nach Meinung des Landgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W)
1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung. Der
Eigentümer hätte die WEG um Zustimmung bitten müssen. Er musste die
Trennwand wieder entfernen.

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständen "möbliert" -
Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstühle, etc. Längst nicht alles
fällt allerdings unter die Bestimmungen der Hausratversicherung.
Einem Grundstücksbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer
Edelstahlgrill gestohlen, woraufhin er von der Assekuranz Ersatz
forderte. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Aktenzeichen 17 C 116/11)
entschied, es handle sich bei einem Grill nicht um ein "Möbel" wie
Tisch, Stuhl und Sonnenschirm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten
Auslegungssinne nicht "der Aufnahme von Menschen, sondern der
Produktion". Es falle damit nicht unter die Bedingungen des
Versicherungsvertrages.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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