Die Wettbewerbszentrale klagte vor dem Landgericht Stuttgart gegen einen etablierten HNO-Arzt aus Baden-Württemberg. Der Vorwurf: Der Arzt habe durch die Vermittlung einer Hörgeräteversorgung wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klage stützte sich auf die Aussagen eines 67-jährigen Zeugen, der im Auftrag der Wettbewerbszentrale die Arztpraxis als Testpatient aufsuchte.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und kritisiert seinerseits die Methoden der Wettbewerbszentrale. Das Landgericht findet in der Urteilsbegründung deutliche Worte: "Vorliegend liegt nicht ein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt vor, sondern eine Ausnutzung der Hilfeleistungspflicht des Arztes durch den Patienten zu behandlungsfremden Zwecken." Die Wettbewerbszentrale habe den Zeugen systematisch Arztpraxen aufsuchen lassen, obwohl überhaupt kein Beratungsbedarf bestand. Hierbei machte der für seine Arztbesuche bezahlte Zeuge wiederholt falsche Angaben und täuschte einen medizinischen Bedarf vor. Die nachgefragten Leistungen wurden obendrein nicht auf eigene Kosten, sondern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.
"Die Wettbewerbszentrale darf nicht selbst zu unlauteren Mitteln greifen", sagt Rechtsanwalt Markus Feinendegen von der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG, der im Prozess die Interessen des HNO-Arztes vertrat. Zu Recht haben die Verbraucherschützer ein waches Auge auf die Geschäftspraktiken der Gesundheitswirtschaft. Auch in diesem Sektor kommt es zu wettbewerbsrechtlich fragwürdigen Fällen. "Doch der Schutz der Verbraucher legitimiert nicht zweifelhafte Methoden", betont DHPG-Rechtsanwalt Markus Feinendegen.
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