fit und munter - Weihnachtsfeier darf auch im Januar stattfinden / BGW: Versicherungsschutz gilt

fit und munter

Weihnachtsfeier darf auch im Januar stattfinden / BGW: Versicherungsschutz gilt


Terminstress zum Jahresschluss, vorweihnachtliche
Hektik, volle Restaurants - für Unternehmen, deren Weihnachtsfeier
daran zu scheitern droht, gibt es eine Alternative: Sie können auch
noch zu Beginn des neuen Jahres nachfeiern. Um den
Versicherungsschutz brauchen sie dabei nicht zu fürchten. Dieser gilt
für alle Betriebsveranstaltungen, egal, wann sie stattfinden,
informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW).

Lokale und Events sind ausgebucht, jeder ist mit Vorbereitungen
beschäftigt, und eine Weihnachtsfeier jagt die nächste: im Verein, in
der Schule, bei der Arbeit. Manche Unternehmen meiden deshalb bewusst
das "Dezemberfieber" und verlegen die Weihnachtsfeier ganz einfach
auf den ruhigen Januar - als Jahresanfangsfeier. Dann haben alle
wieder Zeit, es gibt Platz im Restaurant, und man richtet den Blick
eher nach vorne als zurück.

Weihnachtsfeiern stehen unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Wer sich auf der Feier oder auch auf dem Hin-
oder Rückweg etwa das Bein bricht, ist versichert - es sei denn,
Alkoholgenuss war die maßgebliche Ursache für den Unfall. "Der
Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für alle betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen", informiert Sandra Kollecker von der
BGW, der zweitgrößten gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland,
"also gegebenenfalls auch für Weihnachtsfeiern, die eigentlich gar
keine sind."

Entscheidend ist, dass die Unternehmensleitung zur Feier einlädt
und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter willkommen sind. In
größeren Firmen kann dies auch abteilungsbezogen organisiert sein.
Nicht versichert hingegen ist die private Feier unter Kollegen ohne
Autorisierung durch die Geschäftsleitung - auch wenn das
Beisammensein in Betriebsräumen stattfindet. Völlig unerheblich ist
jedoch der Anlass oder der Termin: Das kann die Weihnachtsfeier im
Dezember ebenso sein wie die Jahresanfangsfeier im Januar. Oder man
feiert gleich gemeinsam Karneval in der Firma.

Diese und weitere aktuelle Meldungen der BGW finden Sie unter
www.bgw-online.de im Pressezentrum.

Über uns

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für
nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der
Wohlfahrtspflege. Sie ist für rund sieben Millionen Versicherte in
fast 630.000 Unternehmen zuständig und damit Deutschlands zweitgrößte
Berufsgenossenschaft.



Pressekontakt:
Torsten Beckel, Sandra Bieler
Pappelallee 33/35/37
22089 Hamburg
(040) 202 07-27 14
presse@bgw-online.de
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