fit und munter - Notwendige Formalitäten nach der Kindsgeburt

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Notwendige Formalitäten nach der Kindsgeburt

Die Kindsgeburt bedeutet Freude, Aufregung und jede Menge Stress für die Eltern. Nicht zuletzt tragen amtliche Formalitäten dazu bei, dass Eltern zu dieser Zeit wenig Ruhe finden. Die Gelsenkirchener Frauenärztin Dr. Sonnhild Zwetkow schildert, welche amtlichen Anforderungen nach der Geburt eines Kindes beachtet werden müssen.
Bevor es daran geht, Behördengänge zu erledigen, ist unbedingt zu beachten, dass die Kindsmutter nach der Geburt dringend eine Zeit der Ruhe und Erholung benötigt. In dieser sensiblen Lebenssituation sollte sie eine Vertrauensperson mittels schriftlicher Bevollmächtigung in die Lage versetzen, den amtlichen Anforderungen zu genügen.

Eine solche ist beispielsweise die Pflicht, die Geburt innerhalb von sieben Werktagen dem Standesamt zu melden. Das Standesamt verlangt für die Geburtsmeldung eine Vorlage der Geburtsbescheinigung. Diese wird von der Entbindungsklinik oder Hebamme ausgestellt.

Um die Geburtsurkunde abholen zu dürfen, benötigen unverheiratete Eltern gegebenenfalls einer Vaterschaftsanerkennung, die schon während der Schwangerschaft beim Jugendamt angemeldet werden kann.

Nach seiner Geburt ist das Kind unter Zusendung einer Kopie der Geburtsurkunde bei der gewünschten Krankenkasse anzumelden. Dies ist auch erforderlich, wenn die selbst krankenversicherte Mutter innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse erhalten will.

Kindergeld wird den Eltern auf Antrag beim Arbeitsamt oder, sofern sie im öffentlichen Dienst arbeiten, vom Arbeitgeber gewährt. Neben dem schriftlichen Antrag ist hierzu wiederum die Einsendung einer Geburtsurkundenkopie notwendig.

Im Gegensatz zum Kindergeld, das uneingeschränkt rückwirkend ausgezahlt wird, gibt es für Elterngeld eine zeitliche Einschränkung auf die letzten drei Lebensmonate des Kindes vor Antragsstellung. Dementsprechend sollte der Antrag auf Elterngeld zeitnah gestellt werden.

Soll die Elternzeit in Anspruch genommen werden, muss der Arbeitgeber sieben Wochen vor ihrem geplantem Beginn informiert werden. Für Mütter ist dieser Termin das Ende der Mutterschutzfrist.

Eltern eines neugeborenen Kindes sehen sich nicht nur amtlichen Formalitäten gegenüber. Für das Wohlergehen von Kind und Mutter sind viele weitere Umstände zu beachten. Die Gelsenkirchener Frauenärztin Dr. Sonnhild Zwetkow betreut und berät ihre Patientinnen in dieser aufregenden Lebensphase mit professioneller Fachkompetenz und langjähriger Erfahrung. Weiterführende Fragen beantwortet sie jederzeit gerne.


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