fit und munter - Import von Pflanzenmaterialien und Pflanzenextrakten

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Import von Pflanzenmaterialien und Pflanzenextrakten

Alternative Ernährungs- und Behandlungsmethoden treten zunehmend in Konkurrenz zur
klassischen Ernährungslehre und Schuldmedizin. Bestandteile dieser Alternativpräparate und
Alternativangebote sind häufig exotische Pflanzenmaterialien und Pflanzenextrakte, die
beispielsweise aus asiatischen und afrikanischen Ländern nach Deutschland importiert und
zu Gesundheitsprodukten „verarbeitet“ werden. Der Import solcher Pflanzenbestandteile ist
allerdings mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.
Beim Import von Pflanzenmaterialien und Pflanzenextrakten sind verschiedene
Regelungsbereiche zu beachten, unter anderem folgende: Arzneimittelrecht,
Betäubungsmittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Artenschutzrecht, zollrechtliche Bestimmungen.
Für die Anwendbarkeit der vorgenannten Regelungsbereiche ist zunächst zu klären, wie
Pflanzenmaterialen rechtlich zu klassifizieren sind. Es kann sich hier um Roh- und
Ausgangsmaterialien handeln, möglicherweise sind die Stoffe jedoch auch bereits als
Arzneimittel oder andere Produkte einzustufen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen
Arzneimitteln und Rohstoffen ist heikel, da Arzneimittel einer Marktzulassung bedürfen
und das Inverkehrbringen ohne Zulassung unter Strafe steht. Zu den Arzneimitteln
gehören grundsätzlich auch Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand (§ 3 AMG). Stoffe sind jedoch erst dann
Arzneimittel, wenn sie zur Erreichung des von § 2 Abs. 1 AMG vorgegebenen Zwecks
geeignet und bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, bedarf der Abklärung im Einzelfall. Bei
den zu importierenden Pflanzenmaterialien kann es sich zudem um Betäubungsmittel
handeln, was ebenfalls im Einzelfall festgestellt werden muss. Je nach
Anwendungsbereich und Verwendungszweck kommt auch die Einstufung als
Lebensmittel, Futtermittel, Biozid-Produkt oder kosmetisches Mittel in Frage.

Neben den für diese Produkte geltenden (produktbezogenen) Vorschriften, sind auch die
pflanzenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Bei getrockneten
Pflanzenmaterialien kann es sich um „Pflanzenerzeugnisse“ im Sinne der Richtlinie
2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handeln.
Die Richtlinie wurde durch die Pflanzenbeschauverordnung in deutsches Recht
umgesetzt wurde. Die Regelungen beinhalten unter anderem auch die
Importanforderungen für „Pflanzenerzeugnisse“. So ist zum Beispiel die Einfuhr von
besonders gefährlichen Schadorganismen verboten, die in Anhang I Teil A der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt sind. Neben den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen
müssen auch Artenschutz-Vorschriften in die Begutachtung der Importanforderungen
einbezogen werden. Nach der Artenschutz-Verordnung 338/97/EG dürfen bestimmte Tier-
und Pflanzenarten sowie Erzeugnisse aus Tieren und Pflanzen nicht in die Europäische
Gemeinschaft eingeführt werden. Zu guter Letzt sollte sich der Importeur mit den
allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen befassen. Auch wenn die Materialien nicht
den vorgenannten Sonderregelungen unterliegen sollten, sind sie ordnungsgemäß beim
Zoll anzumelden.

Alles in allem sollte jedem Import von Pflanzenmaterialien und Pflanzenextrakten eine
sorgfältige rechtliche Prüfung vorausgehen.
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