fit und munter - Es ist 5 vor 12 für Betriebe

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Es ist 5 vor 12 für Betriebe

Es ist fünf vor 12 Uhr für metallverarbeitende Betriebe - zumindest wenn es um die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwerts (ASGW) für alveolengängige, also lungengängige Stäube geht.
Am 31.12.2018 endet die Übergangsfrist. Dann müssen Unternehmen endgültig den "neuen" a-Staubgrenzwert einhalten. So sieht es die Gesetzeslage vor. Doch wie ist die Situation in den Betrieben tatsächlich? Was droht ihnen bei Nichteinhaltung? Welche Maßnahmen müssen sie ergreifen? Ihre Erfahrungen mit dem Thema schildern Simon Telöken und Uwe Heinz, Geschäftsführer und Vertriebsleiter des Absauganlagenherstellers TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH.

Bereits 2014 hat der Gesetzgeber den Grenzwert für alveolengängige Stäube um mehr als die Hälfte gesenkt. Bald endet die Übergangsfrist. Sind die Betriebe inzwischen hierfür "gerüstet"?
Heinz: Ob Unternehmen die Regelung bereits umgesetzt haben, hängt häufig von der Größe und damit von der Manpower des Unternehmens ab. Die größeren verfügen häufig über eigene Abteilungen mit Sicherheitsfachkräften, die Mängel aufdecken. Sie sind meist mit dem Thema Grenzwertabsenkung vertraut. Viele kleinere Betriebe mit einer internen oder externen Sicherheitsfachkraft haben vielleicht schon einmal davon gehört, wissen aber nicht genau, wie sie das Thema anpacken sollen. Man muss bedenken, dass luftgetragene Schadstoffe, die beim Schweißen, Schleifen oder Schneiden frei werden, nur einen kleinen Ausschnitt des großen Bereichs Arbeitsschutz im Unternehmen ausmachen.

Telöken: Das stimmt. Manche Bereiche fallen direkt ins Auge, andere wie die Belastung durch Stäube und Rauche eher nicht. Die gesundheitlichen Folgen einer zu hohen Belastung der Luft insbesondere durch Feinstäube sind für Mitarbeiter in der Regel erst nach langer Zeit spürbar. Auch wenn heute kaum einer mehr die Relevanz einer Absaugung am Arbeitsplatz bestreiten würde, wird das Thema immer noch gern mal beiseite geschoben, so unsere Erfahrung.

Was "droht" Betrieben, die nach dem 31.12. den neuen Staubgrenzwert nicht einhalten?
Telöken: Im schlimmsten Fall kann das Arbeiten an einer Anlage untersagt werden. Soweit sollte man es aber nicht kommen lassen und rechtzeitig die entsprechenden Schritte ergreifen. Schließlich geht es um die Gesundheit der Mitarbeiter - und die will in der Regel jedes Unternehmen erhalten. Ein zusätzlicher Anreiz: Investitionen in Absaugtechnik werden zurzeit noch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert.

Wer unterstützt die Betriebe, wenn es um die Einhaltung des ASGW geht?
Telöken: In der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die jeweiligen Berufsgenossenschaften, in unserem Fall die BG Holz und Metall. Doch auch die Absauganlagenhersteller wie wir sind von Berufs wegen bestens mit der Materie vertraut und bieten Hilfestellung und konkrete Lösungsansätze.

Was müssen Betriebe nach derzeitiger Gesetzeslage tun? Was gilt nach dem 31.12.2018?
Heinz: Die zu ergreifenden Maßnahmen bleiben gleich - egal ob vor oder nach dem Stichtag. Sie richten sich nach der TRGS 528. Ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen oder ein externer Sicherheitsbeauftragter muss eine Gefährdungsbeurteilung vor-nehmen. Wird der AGW nicht eingehalten, müssen technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrensweisen umgesetzt werden. Dabei ist nach dem STOP-Prinzip vorzugehen: Substitution (z. B. verwenden von anderen Fertigungsverfahren), Technische Maßnahmen (z. B. Erfassung an der Entstehungsstelle), Organisatorische Maßnahmen (z. B. Beschränkung der Arbeitszeit in belasteten Bereichen), Persönliche Maßnahmen (z. B. Atemschutzmaske) Eine Substitution ist meist nicht möglich, auch organisatorische Maßnahmen sind nur eingeschränkt möglich. Daher läuft es meist auf lüftungstechnische oder persönliche Maßnahmen hinaus.

Wie können effektive Lösungen aussehen?
Heinz: Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es gibt keine Absauglösung von der Stange, die für alle gilt. Jeder Kunde benötigt eine auf ihn zugeschnittene Lösung. Hier gibt es viele Faktoren, die zu berücksichtigen sind, wie die Bauart der Halle, die Anordnung der Arbeitsplätze oder die Art und Weise der eingesetzten Schweißverfahren. Daher ist die Beratung im Vorfeld besonders wichtig. Hierfür nehmen sich unsere Außendienstmitarbeiter viel Zeit vor Ort.
Telöken: Ja, und dann können wir gemeinsam mit dem Kunden durchspielen, wie sich durch verschiedene Verfahren z. B. der Punktabsaugung der gesundheitliche Schutz des Mitarbeiters am jeweiligen Arbeitsplatz verbessern lässt. Bei Bedarf können zusätzliche raumlufttechnische Maßnahmen das Raumklima weiter nachhaltig verbessern. Schließlich müssen ja auch die Mitarbeiter geschützt werden, die nicht unmittelbar am Schweiß- oder Schleifplatz stehen, sich aber dennoch in der Halle aufhalten.

Wie hilft hier das Raumluftmonitoringsystem Airtracker?
Telöken: Bei der Ermittlung des Status Quo hilft unser digitales Raumluftmonitoringgerät Airtracker, das automatisiert die Raumluftqualität in puncto Feinstaub, Luftfeuchtigkeit, Temperatur oder Lautstärke kontrolliert und die Werte dokumentiert. Darüber hinaus kann es z.B. Absaug- und Filteranlagen bedarfsgerecht hoch- bzw. herunterfahren. Das gibt Anwendern Sicherheit.

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