fit und munter - Mythen rund um das Urlaubsrecht: Arbeitsrechtler der Hochschule Fresenius klärt auf

fit und munter

Mythen rund um das Urlaubsrecht: Arbeitsrechtler der Hochschule Fresenius klärt auf


In einigen Bundesländern beginnen bald die
Sommerferien. Damit wird die Urlaubszeit eingeläutet. Egal ob der
Urlaub schon zu Beginn des Jahres geplant oder erst kurzfristig
gebucht wurde, viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedes
Jahr Fragen bezüglich des Urlaubsrechts. Der Arbeitsrechtler und
Professor an der Hochschule Fresenius, Prof. Dr. Michael Fuhlrott,
erklärt, was es zu beachten gibt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub immer
beantragen und Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Unzutreffend ist
daher die Aussage, "Urlaub zu nehmen". Gibt es allerdings keine
berechtigten Gründe, die dagegensprechen, ist der Arbeitgeber jedoch
gehalten, den Urlaub abzusegnen. Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl
dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde und bleibt der Arbeit damit
unentschuldigt fern, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung
sein. Um das Urlaubsrecht ranken sich aber auch zahlreiche Mythen.
Prof. Dr. Fuhlrott erklärt, warum sie keine rechtliche Grundlage
haben:

Unternehmen können nicht verlangen, dass der gesamte Urlaub zu
Jahresbeginn festgelegt wird.

"Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn
des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den
Jahresurlaub planen. Der Arbeitgeber hat also ein Recht auf
Planungssicherheit. Auch muss der Arbeitgeber nicht sofort über einen
Urlaubsantrag entscheiden. Insbesondere wenn noch Abstimmungen mit
anderen Arbeitnehmern zur Vertretung erforderlich sind oder die
Arbeitsplanung noch nicht steht, darf er die Entscheidung über die
Urlaubsgewährung einige Zeit zurückstellen."

Der Arbeitgeber darf keine Betriebsferien anordnen.

"Viele Firmen legen fest, dass beispielsweise zwischen Weihnachten
und Silvester der Betrieb geschlossen wird und alle Mitarbeiter in
dieser Zeit Urlaub nehmen müssen. Auch eine Werksschließung im Sommer
oder sogar im November mit der Verpflichtung für zwei Wochen, Urlaub
zu nehmen, wäre möglich. Für die Planungen der Arbeitnehmer muss dies
aber rechtzeitig angekündigt werden und es muss ein angemessener
Zeitraum von Urlaubstagen verbleiben, über den die Mitarbeiter frei
verfügen können. Zulässig sind auch Beschränkungen des Urlaubs für
bestimmte Zeiten: So darf ein Logistikunternehmen z.B. eine
Urlaubssperre für die Vorweihnachtszeit verhängen oder eine Schule
dem Hausmeister Urlaub außerhalb der Schulferien versagen."

Eltern mit schulpflichtigen Kindern dürfen immer in den
Schulferien Urlaub nehmen.

"Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern
schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht. In
Ausnahmefällen kann für ein bestimmtes Projekt zeitweise sogar eine
Urlaubssperre verhängt werden. Der Vorgesetzte darf zudem die
Mindestbesetzung des Unternehmens oder der Abteilung festlegen.
Sicher ist jede Firma jedoch gewillt, familienfreundliche Regelungen
zu finden. Gibt es allerdings mehr Urlaubswünsche von Eltern mit
Kindern als der Arbeitgeber genehmigen möchte, muss er
-gegebenenfalls jahresweise verteilt - versuchen, die
widerstreitenden Urlaubswünsche gerecht zu verteilen."

In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen.

"Der zweiwöchige Griechenlandurlaub ist schon lange gebucht und
bezahlt. Doch kurz vorher wechselt man den Job. Vielen stellt sich
die Frage, ob sie die Reise in diesem Fall canceln müssen. Es
empfiehlt sich, dies bereits im Vorstellungsgespräch anzusprechen, um
eine Einigung zu finden. Denn: Im neu angetretenen Arbeitsverhältnis
hätte man keinen Anspruch auf diesen Urlaub. Grundsätzlich erwirbt
man auch während der Probezeit pro Monat mindestens zwei Tage
Urlaubsanspruch, den man nach Genehmigung des Vorgesetzten auch
nehmen darf. Der volle Urlaubsanspruch wird allerdings erst nach
sechs Monaten erworben. Wer also in seinem neuen Job nach drei
Monaten schon eine zweiwöchige Reise antreten will, tut gut daran,
dies rechtzeitig abzustimmen."

Krankheit im Urlaub das persönliche Pech des Arbeitnehmers.

"Natürlich mindert eine Krankheit die Urlaubsfreuden. Wer sich
aber im Urlaub an der Paella den Magen verdorben hat oder beim
Mountainbiking stürzt und verletzt, urlaubt nicht mehr, sondern ist
krank. Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor. Der Urlaub
kann daher erneut beansprucht werden. Wichtig ist aber, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitteilt.
Möchte der Arbeitnehmer also später seinen Urlaub erneut geltend
machen, muss er seinen Arbeitgeber umgehend informieren. Tut der
Arbeitnehmer dies nicht, bekommt er zwar bei Nachweis der Erkrankung
nach Rückkehr die Tage ebenfalls gutgeschrieben, riskiert aber eine
Abmahnung wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht."

Für Notfälle kann der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen
"Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden. Nur
in absoluten Notfällen mag im Einzelfall anderes gelten - etwa wenn
das Unternehmen sonst den Betrieb nicht aufrechterhalten könnte. Eine
Firma kann seine Mitarbeiter allenfalls um eine Rückkehr oder einen
Verzicht bitten und müsste dann aber auch sämtliche anfallenden
Kosten übernehmen. Auch die Urlaubsadresse muss vom Arbeitnehmer
nicht hinterlassen werden und das Smartphone darf abgeschaltet
werden. Urlaub dient der Erholung, so dass der Arbeitnehmer hier
sprichwörtlich ein Recht zum Abschalten hat."

Fällt der Rückflug aus, ist das höhere Gewalt

"Arbeitnehmer sind gehalten, sich über den Stand ihrer Rückflüge
zu informieren. So werden z.B. oft Streiks längere Zeit im Vorfeld
angekündigt, so dass Mitarbeiter sich auf diese Situation vorbereiten
können. Ist für den Arbeitnehmer daher schon vorher sicher absehbar,
dass der Rückflug oder die Fähre ausfallen wird und eine rechtzeitige
Rückkehr nicht gewährleistet ist, muss er aktiv werden und ggf. schon
vorher seine Flüge umbuchen, um rechtzeitig wieder erscheinen zu
können oder um eine Urlaubsverlängerung bitten. Auch bei urplötzlich
eintretenden Naturereignissen wie einem ausbrechenden isländischem
Vulkan, die zur Streichung aller Flüge führt gilt: Erscheint man
wegen stornierter Flüge nicht rechtzeitig im Büro, muss der
Mitarbeiter seinen Chef nicht nur unverzüglich darüber in Kenntnis
setzen, sondern für diese Zeit auch bezahlten oder ggf. unbezahlten
Urlaub nachreichen."

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius, wo er am
Hamburger Standort den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (LL.B.)
und den Masterstudiengang Human Resources Management (M.A.) leitet.

Über die Hochschule Fresenius

Die Hochschule Fresenius mit ihren Standorten in Frankfurt am
Main, Hamburg, Idstein, Köln, München und den Studienzentren in
Berlin, Düsseldorf und New York gehört mit rund 12.000 Studierenden
zu den größten und renommiertesten privaten Hochschulen in
Deutschland. Sie blickt auf eine mehr als 170-jährige Tradition
zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in Wiesbaden das
"Chemische Laboratorium Fresenius", das sich von Beginn an sowohl der
Laborpraxis als auch der Ausbildung widmete. Seit 1971 ist die
Hochschule staatlich anerkannt. Sie verfügt über ein sehr breites,
vielfältiges Fächerangebot und bietet in den Fachbereichen Chemie &
Biologie, Design, Gesundheit & Soziales, onlineplus sowie Wirtschaft
& Medien Bachelor- und Masterprogramme in Vollzeit sowie
berufsbegleitende und ausbildungsbegleitende (duale) Studiengänge an.
Die Hochschule Fresenius ist vom Wissenschaftsrat institutionell
akkreditiert. Bei der Erstakkreditierung 2010 wurden insbesondere ihr
"breites und innovatives Angebot an Bachelor- und
Master-Studiengängen", "ihre Internationalität" sowie ihr
"überzeugend gestalteter Praxisbezug" vom Wissenschaftsrat gewürdigt.
Im April 2016 wurde sie vom Wissenschaftsrat für weitere fünf Jahre
re-akkreditiert. Weitere Informationen finden Sie auf unseren

Websites:

www.hs-fresenius.de

www.wir-sind-unsere-Zukunft.de



Pressekontakt:
Melanie Hahn
melanie.hahn@hs-fresenius.de
Tel. +49 (0) 221 - 973 199 507
Mobil: +49 (0) 171 - 359 2590

Pressesprecherin

Hochschule Fresenius - Fachbereich Wirtschaft & Medien
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Im MediaPark 4c - 50670 Köln

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