fit und munter - Fahrtüchtig mit medizinischem Cannabis? / DVR: verantwortungsvoller Umgang absolut notwendig (FOTO)

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Fahrtüchtig mit medizinischem Cannabis? / DVR: verantwortungsvoller Umgang absolut notwendig (FOTO)



Seit März 2017 können sich Patientinnen und Patienten
Cannabisblüten und daraus hergestellte Extrakte auf
Betäubungsmittelrezept vom Arzt verschreiben lassen. Grundsätzlich
dürfen diese Personen am Straßenverkehr teilnehmen, soweit sie nach
Aufnahme der cannabisbasierten Medikamente noch in der Lage sind, ein
Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Treten allerdings
während der Fahrt Ausfallerscheinungen auf, die auf die Einwirkung
dieser Medikamente zurückzuführen sind, drohen strafrechtliche
Konsequenzen. Darauf weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR)
hin.

"Besonders in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase kann die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt werden", erläutert Jacqueline Lacroix
vom DVR. Auch eine zu hohe Dosierung oder die Wechselwirkungen mit
anderen Medikamenten, einschließlich selbst geringer Mengen an
Alkohol, könnten zu Problemen führen. "Dabei ist zu beachten, dass
verschiedene Drogenmaterialien angeboten werden, die sich in ihren
Inhaltsstoffen zum Teil erheblich unterscheiden. Dabei geht es vor
allem um den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), das zu rund 20
Prozent in medizinischen Cannabisblüten enthalten ist, oder
Cannabidiol," ergänzt die Expertin.

Die Wirkstoffe der Cannabisblüten können durch Inhalation oder
oral aufgenommen werden, zum Beispiel als Tee oder Gebäck. Eine
optimale Verordnung bedarf daher spezieller medizinischer Expertise.
"Die Ärzte, die medizinisches Cannabis verordnen, müssen ihre
Patienten über die möglichen Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am
Straßenverkehr aufklären. Insbesondere sollten sie zu Beginn der
Therapie vom Führen eines Fahrzeuges abraten, und zwar so lange, bis
die unerwünschten Nebenwirkungen nicht mehr auftreten und sie trotz
Krankheit fahrsicher sind", empfiehlt Lacroix.

Darüber hinaus müssten aber auch die Patienten selbst ihre
Fahrtüchtigkeit im Auge behalten und im Zweifelsfall auf das Fahren
verzichten. "Sie werden im Straßenverkehr genauso behandelt wie
andere Patienten, die unter einer Dauermedikation stehen, die zum
Beispiel ein psychoaktives Arzneimittel verordnet bekommen haben",
erklärt Lacroix.

Problematisch ist, dass Cannabisblüten, die lose von den Apotheken
auf Rezept abgegeben werden, über keinen Beipackzettel verfügen und
von den Patienten selbst in Kleinstmengen, zum Teil bis unter 0,1
Gramm, dosiert werden müssen. Das Rezept muss daher eindeutige
Angaben zum Drogenmaterial, zur Darreichungsform und zu den Einzel-
und Tagesdosen enthalten.

"Von den Cannabispatienten wird ein hohes Maß an Zuverlässigkeit
und Verantwortlichkeit im Umgang mit der Medikation und bei Auftreten
von Nebenwirkungen erwartet", sagt Lacroix. Wenn das THC im Blut aus
einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten
Krankheitsfall verschriebenen cannabisbasierten Arzneimittels
herrührt und die Einnahme die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt,
kommt es nicht zu Sanktionierungen gemäß dem Straßenverkehrsgesetz
(StVG). Bei missbräuchlicher Einnahme derartiger Arzneimittel droht
hingegen nicht nur eine Sanktionierung nach dem StVG, sondern
zusätzlich der Verlust der Fahrerlaubnis. Patienten sollten deshalb
eine ärztliche Bescheinigung über ihre Therapie mit cannabisbasierten
Medikamenten oder eine Kopie des aktuellen Rezeptes über
medizinisches Cannabis mit sich führen.

"Es ist nicht einfach, zu bestimmen, welchen Einfluss der Gebrauch
von medizinischem Cannabis auf das Fahrvermögen hat", fasst Lacroix
das Problem zusammen. Die im Blut festgestellte THC-Konzentration
entspreche oft nur zu einem geringen Grad der messbaren
Beeinflussung. Auch lasse die THC-Konzentration im Blut keine
sicheren Rückschlüsse auf die Menge an THC zu, die tatsächlich
geraucht oder eingenommen wurde. Die Polizei sollte zudem bei einem
Anfangsverdacht in Betracht ziehen, dass der Fahrer Cannabis auch
wegen einer medizinisch-indizierten Medikation eingenommen haben
könnte. Zu prüfen wäre dann, ob Anhaltspunkte für eine nicht
bestimmungsgemäße Einnahme vorliegen.



Pressekontakt:
Abdruck honorarfrei, wir bitten um ein Belegexemplar.

Jacqueline Lacroix
Referatsleiterin
Europa und Verkehrsmedizin

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR)
German Road Safety Council
Auguststraße 29
53229 Bonn

Telefon: +49 (0)228 4 00 01-32
Telefax: +49 (0)228 4 00 01-67

eMail: jlacroix@dvr.de

Original-Content von: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., übermittelt durch news aktuell
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