fit und munter - Drachen im Sturzflug: Wer haftet bei einem Unfall? / R+V-Infocenter: Privathaftpflicht-Versicherung deckt Schäden in der Regel ab

fit und munter

Drachen im Sturzflug: Wer haftet bei einem Unfall? / R+V-Infocenter: Privathaftpflicht-Versicherung deckt Schäden in der Regel ab


Schwungvoll durch die Lüfte: Wenn die
Herbstwinde aufziehen, beginnt traditionell die Zeit der
Drachenflieger. Doch die bunten Fluggeräte können hohe
Geschwindigkeiten erreichen und beim Absturz ernsthafte Verletzungen
oder teure Schäden verursachen. "Unfälle mit Drachen sind
normalerweise über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt -
zumindest solange sie nicht höher als 30 Meter steigen können", sagt
Ferenc Földhazi, Haftpflicht-Experte beim Infocenter der R+V
Versicherung. Ansonsten benötigen sie eine spezielle Absicherung.

Bis 2012 galten alle Drachen als Luftfahrzeuge und waren von der
Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. "Jetzt betrifft dies
nur noch Drachen, die mehr als 30 Meter über den Boden aufsteigen
können", erklärt R+V-Experte Földhazi. Wer einen solchen Drachen
steigen lässt, braucht dafür eine spezielle Versicherung. Das kann
eine eigene Police oder eine Ergänzung zum bestehenden Vertrag sein.
Zudem gibt es weitere Einschränkungen: Zum Beispiel müssen diese
Drachen - ähnlich wie Drohnen - einen Sicherheitsabstand zu Flughäfen
halten.

Menschenansammlungen meiden

Doch auch mit "normalen" Kinderdrachen sind Unfälle keine
Seltenheit. Deshalb sollten sich unerfahrene Nutzer und Kinder ein
möglichst freies Gelände suchen - je weniger Menschen, Gebäude und
Bäume in der Nähe sind, desto besser. "Rund um Stromleitungen,
Menschenansammlungen, Autobahnen und Flughäfen ist Drachenfliegen
grundsätzlich tabu", so R+V-Experte Földhazi.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

- Bei starkem Wind sollten Kinder keine Drachen steigen lassen.
- Auch zu große Spannweiten sind für sie gefährlich, weil sie
schnell die Kontrolle über das Gerät verlieren können.
- Wichtig zu wissen: Drachen für Erwachsene unterliegen unter
Umständen der Luftverkehrsordnung. Ist das Fluggerät etwa
schwerer als 5 Kilogramm oder ragt die Leine länger als 100
Meter in den Himmel, ist eine behördliche Erlaubnis
erforderlich.

www.infocenter.ruv.de



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
http://www.infocenter.ruv.de

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