fit und munter - Unscharfe Formulierungen gefährden die Rechtssicherheit / Die KZBV zum geplanten Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

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Unscharfe Formulierungen gefährden die Rechtssicherheit / Die KZBV zum geplanten Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen


Anlässlich des heute vom Bundeskabinett
verabschiedeten Gesetzesentwurfes zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des
Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): "Die
Zahnärzteschaft vertritt bereits seit Jahren geschlossen und
unmissverständlich ein Null-Toleranz-Prinzip gegenüber korruptem
Verhalten. Korruption darf an keiner Stelle toleriert, sondern muss
vielmehr konsequent sanktioniert werden, was durch strikte
berufsrechtliche Maßnahmen auch bereits seit langem geschieht. Die
grundsätzliche Absicht des Gesetzes ist also keine schlechte, da
korruptives Verhalten das für jede Behandlung erforderliche
Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber hat jedoch trotz intensiver Anmahnung von Seiten der
Selbstverwaltung keine konkrete Formulierung des
Korruptionstatbestandes getroffen. Stattdessen wird ein abstrakter
Rechtsbegriff gewählt, der Unsicherheit schafft. Die Folge wird sein,
dass eine Präzisierung dieses Korruptionsstraftatbestandes erst über
die Gerichtsbarkeit in langjährigen Auseinandersetzungen erfolgen
kann."

Die KZBV hat auf ihrer Vertreterversammlung bereits zu Anfang des
Monats ihre überarbeitete Compliance-Leitlinie vorgestellt. Die
Leitlinie informiert über berufsrechtliche Pflichten, etwa bei der
Leistungsabrechnung, der Beteiligung von Zahnärzten an Unternehmen
oder der Erbringung zahntechnischer Leistungen. Sie soll Zahnärzten
dabei helfen, Pflichtenverletzungen gegen bestehende
Berufs-ausübungspflichten zu vermeiden.

Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen sieht die Aufnahme eines neuen Paragrafen ins
Strafgesetzbuch vor, der Bestechung oder Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
oder mit einer Geldstrafe sanktioniert.

Eine umfassende Stellungnahme der KZBV zur Formulierungshilfe für
einen Änderungsantrag zum Gesetz kann auf der Website der KZBV
abgerufen werden.



Pressekontakt:
Kai Fortelka
Telefon: 030 280 179-27, E-Mail: presse@kzbv.de
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