fit und munter - Wie weit darf Arzt-Werbung gehen

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Wie weit darf Arzt-Werbung gehen

Berlin, 23. September 2009 – Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Zügel für die Werbung von Arztpraxen erheblich gelockert. Doch die Werbefreiheit ist keineswegs grenzenlos.
Der Wettbewerb unter den niedergelassenen Ärzten ist so groß wie nie zuvor. Diverse Gerichtsentscheidungen verführen die Praxisinhaber dazu, die rechtlichen Grenzen der zulässigen Werbung auszureizen. In vielen Fällen haben die Gerichte dem Drängen der Ärzteschaft nachgegeben und Werbemaßnahmen für zulässig erklärt, die vor einigen Jahren noch tabu waren. Damit erweitern sich die Werbemöglichkeiten für Ärzte. Das heißt jedoch nicht, dass alles erlaubt ist, was gefällt.

Der Öffentlichkeitsarbeit der Ärzte sind auch weiterhin Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Heilmittelwerbegesetz und die (Muster)-Berufsordnung, aber auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundsätzlich erlaubt sind danach die Nennung der Praxis auf Ortstafeln oder in Stadtplänen, das Auslegen von Flyern und Patienteninformationsbroschüren zum Leistungsspektrum und zu den ärztlichen Qualifikationen, Hinweise auf Zertifizierungen der Praxis, ein umfangreicher Internetauftritt und Veranstaltungen wie „Tage der offenen Tür“, auf Wunsch des Patienten auch Wiedereinbestellungen.

Der Arzt kann sich auch mit Geburtstagsglückwünschen (ohne Leistungshinweise) bei seinen Patienten in Erinnerung bringen oder sie zu Kunstausstellungen in der Praxis einladen. Er darf auch ein Praxis- oder Markenlogo entwerfen lassen, Chipkarten, Kugelschreiber und andere Werbegeschenke mit Praxisaufdruck verteilen. Selbst Trikot- und Bandenwerbung sowie Sponsoring für Sport, Kultur oder soziale Zwecke sind grundsätzlich möglich.

Nicht zulässig ist dagegen aggressives Werben um Patienten, zum Beispiel mit Flugblättern oder außerhalb der Praxis verbreiteten Flyern, mit Postwurfsendungen, und auch Plakaten. Der Arzt darf auch nicht mit Sonderangeboten locken oder versuchen, Patienten mit Geschenkgutscheine für Igel-Leistungen an seine Praxis zu binden. Verboten, weil irreführend ist es, die Praxis als Institut oder Tagesklinik zu bezeichnen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ob eine Werbemaßnahme zulässig ist oder nicht, hängt oft von Details ab. Ärzte, die sich nicht sicher sind oder neue Werbeaktivitäten planen, sollten deshalb fachkundigen Rechtsrat einholen.

Tim Reichelt
Rechtsanwalt bei Ecovis
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