fit und munter - Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge stärkt die Rechte der Beschäftigten

fit und munter

Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge stärkt die Rechte der Beschäftigten

Zum Schutz der Gesundheit rückt die individuelle Beratung ins Zentrum
Bonn, Dezember 2013 - Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die Pflichten der Unternehmen in der betrieblichen medizinischen Vorsorge. Die Novellierung 2013 stärkt ausdrücklich die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz der Mitarbeiter in diesem sensiblen Bereich des Arbeitsschutzes.

Gesunde Mitarbeiter halten auch den Betrieb gesund. Sie sind motiviert und steigern die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Betriebsärzte beraten daher die Mitarbeiter über die Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit. "Heute zielt die Vorsorge viel stärker auf die Vorbeugung und die Früherkennung psychischer und physischer Erkrankungen ab. Der Aspekt der individuellen Aufklärung und Beratung wird durch die Novellierung der ArbMedVV mehr ins Zentrum gerückt", berichtet Dr. Michael Barth von der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, einem der führenden Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge.

Konkretisierung der Terminologie ebnet den Weg für weiterführende Beratungsleistungen
Der ganzheitlichere Begriff der "Vorsorge" ersetzt die "Vorsorgeuntersuchung". Das ausführliche Gespräch zwischen Arzt und Mitarbeiter steht als Beratungsangebot am Beginn der Vorsorge. Was folgt ist nicht länger ein automatisierter Untersuchungsvorgang, sondern ein Angebot an den Beschäftigten, welche Untersuchungen und ggf. daraus abgeleitete Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit sinnvoll sind. Untersuchungen dürfen nicht gegen den persönlichen Willen durchgeführt werden. Es gibt also auf Grundlage der ArbMedVV keinen Zwang zur Untersuchung oder Berechtigung zur Mitteilung von Schutzmaßnahmen an den Arbeitgeber, auch wenn sie medizinisch noch so sinnvoll sind (beispielsweise bei Impfungen).

Die ArbMedVV 2013 verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht. Eignungsuntersuchungen müssen - sofern sie erforderlich sind und vom Arbeitgeber beauftragt werden - getrennt von der Vorsorge stattfinden. Die Vorsorge ist als Chance des Mitarbeiters zu verstehen - ihre Akzeptanz und das Vertrauensverhältnis zu den Arbeitsschutzexperten soll nachhaltig gestärkt werden.

Neuordnung des Bescheinigungswesens erhöht den Datenschutz
Die Novellierung der ArbmedVV macht auch eine Umstellung des Bescheinigungswesens erforderlich. Bisher stellten Betriebsärzte für die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Bescheinigungen über das Untersuchungsergebnis aus. Die neue Vorsorgebescheinigung enthält dagegen keine Informationen darüber, ob für die betreffende Person im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht. Sollte dies einmal der Fall sein, darf der Arzt diesen Umstand nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der Mitarbeiter dem ausdrücklich zustimmt. Der Mitarbeiter hingegen wird im Rahmen seiner Untersuchung bei dem zuständigen Betriebsarzt ausführlich informiert. Zur Verbesserung des allgemeinen Arbeitsschutzes und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitsmediziner jedoch weiterhin ihre Erkenntnisse in anonymisierter Form dazu nutzen, um den Unternehmen Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu unterbreiten.

Durch die Aktualisierungen bei gefährdenden Tätigkeiten und besonders gefährdenden Tätigkeiten wird die ArbMedVV - und damit die konkrete Vorsorge für die Beschäftigten - an den aktuellen Stand der Forschung angepasst. Die eindeutige Terminologie der Novellierung erhöht zudem die Rechtssicherheit.

Eine zentrale Rolle in der Weiterentwicklung der arbeitsmedizinischen Standards übernimmt in Deutschland der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed). Er wird auch in Zukunft Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) zur Konkretisierung der ArbMedVV formulieren. Der Ausschuss konstituiert sich aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und aus weiteren sachkundigen Personen und spricht ergänzend Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) aus. Die Arbeitsmediziner der B-A-D GmbH tragen dafür Sorge, dass diese Grundsätze der Arbeitsmedizin eingehalten werden und entwickeln gemeinsam mit ihren Kunden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter.


Bildrechte: Stockbyte

Bildrechte: Stockbyte
Login
Einstellungen

Druckbare Version

Artikel Bewertung
Ergebnis: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht

Verwandte Links
Linkempfehlung

Diesen Artikel weiter empfehlen: