fit und munter - visavia weiterhin gerichtlich NICHT verboten

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visavia weiterhin gerichtlich NICHT verboten

Mehrere Presseveröffentlichungen in den letzten Tagen enthielten die Aussage, dass die Arzneimittelabgabe über das Beratungs- und Abgabeterminal visavia durch das Verwaltungsgericht Bayreuth oder den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München als unzulässig verboten worden sei. Dies ist unzutreffend.
Mehrere Presseveröffentlichungen in den letzten Tagen enthielten die Aussage, dass die Arzneimittelabgabe über das Beratungs- und Abgabeterminal visavia durch das Verwaltungsgericht Bayreuth oder den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München als unzulässig verboten worden sei. Dies ist unzutreffend.

Bislang wurde von keinem Gericht in Deutschland der Betrieb des Beratungs- und Abgabeterminals visavia wegen Rechtsverstößen verboten. Auch das Verwaltungsge-richt Bayreuth und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München haben sich mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt, weil Gegenstand dieser gerichtlichen Ent-scheidungen eine andere Frage war: Diese Gerichte setzen sich ausschließlich mit der Frage auseinander, ob eine behördliche Einschränkung im Hinblick auf die Benutzung des Abgabe- und Beratungsterminals visavia, das gegenüber einer einzigen Apotheke erlassen wurde, als sofort vollziehbar, d.h. sofort zu beachten, Bestand haben kann oder ob erst im Rahmen einer Hauptsacheklage über die rechtliche Zulässigkeit des Beratungs- und Abgabeterminals visavia entschieden wird und bis zu einer solchen Entscheidung in der Hauptsache das visavia uneingeschränkt weiter betrieben werden darf.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes:

„Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragsstellers erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, weil einige der behaupteten Rechtsverstöße, auf die der Antragsgegner seine Untersagungs-anordnung stützt, erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können.“

Diese Gerichte prüften also gerade nicht die Frage der Zulässigkeit des Beratungs- und Abgabeterminals visavia.

Auch ist bislang von den zuständigen Verwaltungsbehörden der Einsatz des visavia nie vollständig verboten worden, sondern lediglich einzelne Funktionen wurden (bisher stets nicht rechtskräftig) untersagt.

Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass in den seit längerem anhängigen Hauptsache-verfahren vor unterschiedlichen Verwaltungsgerichten sich unzweifelhaft herausstel-len wird, dass das Beratungs- und Abgabeterminal visavia in all seinen Funktio-nen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht. An der grundsätzlichen
rechtlichen Zulässigkeit des visavia besteht jedoch überhaupt kein Zweifel und es wurde auch von den Gerichten bislang kein solcher Zweifel geäußert.
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