fit und munter - Schlafapnoe und Strafrecht

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Schlafapnoe und Strafrecht

Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo Fromm, Koblenz
Schlafapnoiker und Strafrecht

- Über drohende Sanktionen bei Fahrfehlern von schlafapnoekranken Verkehrsteilnehmern -


1. Einleitung
Bei chronischen Schlafstörungen besteht eine stark erhöhte Verkehrsunfallgefahr. Personen mit Schlafapnoe haben statistisch eine siebenmal höhere Unfallrate als andere motorisierte Verkehrsteilnehmer. Die Meldungen zu Verkehrsunfällen, die durch fehlenden Schlaf und Schlafkrankheiten verursacht wurden, überschlagen sich geradezu. Schlafexperten, Verbänden und Interessenvereinigungen ist diese Problematik hinreichend bekannt. Von einer Teilnahme des Schlafapnoikers am Straßenverkehr in unbehandeltem Zustand wird allgemein dringend abgeraten. Grundsätzlich ist die Teilnahme des gefährdeten Personenkreises am Straßenverkehr jedoch nicht von sanktionsrechtlicher Relevanz. Selbst bei Fahrfehlern, speziell dem Einschlafen am Steuer ist rein dogmatisch eine strafrechtliche Ahndung keinesfalls unvermeidbar.

2. Strafrechtliche Folgen des Fehlverhaltens im Straßenverkehr
Neben diversen nachteiligen zivilrechtlichen Folgen hat der Schlafapnoiker vor allem straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Werden durch einen Unfall andere Verkehrsteilnehmer verletzt - oder in schweren Fällen - getötet, droht eine Bestrafung wegen Fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder Fahrlässiger Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch).

3. Die Frage der Schuldfähigkeit des Schlafapnoikers
Aufgrund der gravierenden straf- und bußgeldrechtlichen Folgen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dessen Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob der Schlafapnoiker überhaupt schuldfähig ist bzw. war.

4. Bußgeldrechtliche Konsequenzen
Daneben können beim Einschlafen im Verkehr Geldbußen und Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Überfährt der Schlafapnoiker, der eingeschlafen ist, bei Rot eine Ampel, kann ein Bußgeldbescheid (Nr. 132.1 BKat, § 37 II StVO), ggfl. mit Fahrverbot ergehen.

5. Das Nachspiel für Führerscheininhaber
Unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdelikts kommt, droht jedenfalls ein Nachspiel für die Inhaber von Führerscheinen. Diese müssen gem. § 11 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
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