fit und munter - Glücksspiel: Österreich setzt modernste, wirkungsvolle Spielerschutz-Maßna

fit und munter

Glücksspiel: Österreich setzt modernste, wirkungsvolle Spielerschutz-Maßna


Das im Vorjahr mehrfach novellierte Glücksspielgesetz
stärkt den Spielerschutz massiv. Die Voraussetzungen für
Automatenspiele wurden neu und sehr detailliert geregelt, dazu kommt
die verpflichtende Anbindung an ein Datenrechenzentrum zur
Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften. Den Spielerschutz auch schon präventiv stärkt der im
Glücksspielgesetz verankerte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1
Promille aller Glücksspielumsätze, der eine weltweit einzigartige
Spielerschutzmaßnahme darstellt, die Präventivforschung, Ausbildung
von Betreuern, Glücksspielgutachtern und Fachleute aus der
Glücksspielbranche ermöglicht.

Finanziert werden die Kosten der Anbindung an die
Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) durch die Konzessionäre und
Bewilligungsinhaber selbst, denen die auf zehn Jahre verteilten
Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb des
Datenrechenzentrums bei der BRZ von der zuständigen
Konzessionsbehörde vorgeschrieben werden. Die Kosten dieser
Überwachung sind also verursacherbezogen von den Bewilligungsinhabern
für Glücksspielautomaten zu tragen.

Die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
eingerichtete Stelle zur Suchtprävention wird von den
Glücksspielveranstaltern zumindest mitfinanziert. Diese Stelle hat
die Aufgabe, die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle
Unterstützung des Spielerschutzes zu übernehmen und ist ab 1.1.2011
durch den Spielbankenkonzessionär und die Bewilligungsinhaber von
Ausspielungen von Glücksspielautomaten zu finanzieren. Der
Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs 4 GSpG orientiert sich an den
Spieleinnahmen und beträgt 1 Promille der Bemessungsgrundlage für die
Spielbankabgabe nach § 28 (für Spielbankenkonzessionäre), das sind
die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbanbetriebs und (nach
Abzug der USt) aus Glücksspielautomaten bzw. der Glücksspielabgabe
nach § 57 Abs 4 (für Glücksspielautomatenbetreiber nach den
Landesgesetzen oder VLT-Betreiber), das sind die (um die Umsatzsteuer
verminderten) Jahresbruttospieleinnahmen mit Glücksspielautomaten
oder VLT-Geräten ("Bundesautomatenabgabe und VLT-Abgabe").

Der Finanzierungsbeitrag ist also von den Einnahmen aus
verschiedenen Glückspielformen zu leisten: Ein Konzessionär für eine
Spielbank (Casino) oder einen Pokersalon gemäß § 22 GSpG hat einen
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 Promille der
Jahresbruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich Gewinne) eines Jahres
aus dem Spielbankbetrieb zu leisten. Im Fall von Ausspielungen über
Glücksspielautomaten bilden die Jahresbruttospieleinnahmen aus den
Glücksspielautomaten des Spielbankbetreibers die Bemessungsgrundlage.
Verfügt ein Spielbankbetreiber sowohl über Lebendspiele, als auch
über Glücksspielautomaten, ist der Finanzierungsbeitrag von Einnahmen
aus beiden Spielarten zu leisten.

Bei der Veranstaltung von kleinem Glückspiel nach den neuen
gesetzlichen Bestimmungen (Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG) ist der Finanzierungsbeitrag
ebenfalls von den Jahresbruttospieleinnahmen, hier aus dem Betrieb
von Glücksspielautomaten zu leisten. Gleiches gilt auch für Video
Lotterie-Terminals, die nach § 14 GSpG konzessioniert werden.

Nach dem Gesetzestext wird dieser Finanzierungsbeitrag ab 1.
Jänner 2011 erhoben.

Die Casinos Austria AG wird diesen Beitrag für die Vollcasinos
also ab 1.1. 2011 bezahlen.

Auch von aufgrund alter Bewilligungen für elektronische Lotterien
und VLT (vor In-Kraft-treten der jüngsten Novellen zum GSpG)in Wien,
NÖ, Stmk und Kärnten erzielten Einnahmen ist der Finanzierungsbeitrag
ab 1.1.2011 zu leisten - so steht es zumindest im Gesetz. In diesen
Ländern gelten Übergangsregelungen, wonach die Bemessungsgrundlage
bis 31.12.2015 anders ermittelt wird.

Zusammengefasst ist also der Finanzierungsbeitrag aus allen
Glücksspielumsätzen zu leisten (nicht darunter fallen Umsätze aus in
Österreich nicht zu den Glücksspielen zählenden Sportwetten).
Somit steht für den Spielerschutz und Maßnahmen zur Prävention von
Spielsucht nunmehr ein entsprechendes Budget zur Verfügung. Im
Bundesministerium für Finanzen wurde bereits eine Stabsstelle für
Suchtprävention und Suchtberatung unter Leitung von Dr. Doris Kohl
etabliert, die bevorschusst die Arbeit aufgenommen hat, bis die
Finanzierungsbeiträge anlaufen.

Rückfragehinweis:
Spieler-Info.at
E-Mail: kontakt@spieler-info.at
www.spieler-info.at
www.spieler-schutz.at

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/11018/aom
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