fit und munter - Licht und Legalität

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Licht und Legalität


Ohne Licht zu radeln ist töricht und gefährlich - das weiß eigentlich jeder. Doch wann bewegen Radfahrer sich im Rahmen des Gesetzes und wann verstoßen sie dagegen? Welche zusätzlichen Maßnahmen sind sinnvoll und erlaubt? Der pressedienst-fahrrad bringt Licht ins Dunkel.

[pd-f/hdk] Da sind sie wieder, die kurzen Tage. Spätestens mit der Zeitumstellung am 31.10.2010 werden einige Radfahrer erneut überrascht von der Notwendigkeit, ihr Rad mit Licht auszustatten. Ein gefundenes Fressen für eifrige Gesetzeshüter? Keineswegs! Wer nur wenige Grundsätze clever umsetzt, umgeht die Gefährdung (Anderer) und ganz nebenbei auch lästige Bußgelder.

Allgemeine Anforderungen
Primär sieht der Gesetzgeber vor, dass Fahrräder mit einer fest montierten und dynamobetriebenen Lichtanlage ausgestattet sein müssen (vgl. StVZO §67). Die einzige Ausnahme bilden "Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt", sie dürfen mit batteriebetriebenem Front- und Rücklicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Wichtig: Diese Batteriebeleuchtung muss immer mitgeführt werden! Die Rennrad-Ausnahme trifft interessanterweise ausdrücklich nicht auf Mountainbikes zu, wie Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), gegenüber dem pressedienst-fahrrad erklärte. Auf öffentlichen Straßen genutzte Geländeräder brauchen also fest montiertes Licht.
"Bei allen Nicht-Rennrädern ist Batterie-Beleuchtung lediglich als Zusatzbeleuchtung rechtens, muss dann aber konstant leuchten, Blinken ist tabu", erklärt Guido Müller, Geschäftsführer des Beleuchtungsspezialisten Busch & Müller (www.bumm.de).

Das E-Bike - kein Spezialfall
Die genannten Regeln betreffen im Übrigen auch die immer beliebteren E-Bikes und Pedelecs: Zwar ist ihr Akku stark genug, um einen Elektromotor anzutreiben, doch darf er nicht für die Lichtversorgung des Fahrzeugs verantwortlich sein. Ein Dynamo ist also auch hier vonnöten. Dabei darf er natürlich auch in den Nabenmotor integriert sein, wie beim nachrüstbaren Elektroantrieb E-Support von Utopia (www.utopia-velo.de).

Leuchten und leuchten lassen
Ob Sport-, Reise- oder Elektrorad, in einer Hinsicht sind alle Räder vor dem Gesetz gleich. Elf Rückstrahler, im Volksmund "Katzenaugen", sind Pflicht: jeweils zwei gelbe pro Pedal, je zwei gelbe in den Speichen des Vorder- und Hinterrades, zwei rote am Heck und ein weißer Rückstrahler an der Vorderseite. Der Front- und ein Rückreflektor dürfen in Scheinwerfer bzw. Rücklicht integriert sein. "Speichenreflektoren können wegfallen, wenn der Reifen über sogenannte Reflexstreifen verfügt", erklärt René Marks vom Reifenhersteller Schwalbe (www.schwalbe.com). Aus diesem Grunde sind nahezu alle hochwertigen Allroundreifen, wie z. B. die Marathon-Serie von Schwalbe, mit solchen Streifen ausgestattet.

Licht im Lichte der Zeit betrachtet
Die Krux an der StVZO ist, dass sie sich auf Technik aus dem Zeitalter der Schreibmaschine bezieht und mit der Vorgabe von 3 Watt und 6 Volt falsche Bezüge herstellt. Denn diese Werte definieren Strom und nicht die effektive Helligkeit. Jene wird nur in der Einheit Lux korrekt ausdrückt und damit vergleichbar. Die Einheit Lumen wiederum bezeichnet die absolute Lichtmenge direkt an der Lichtquelle und ist damit irreführend. Die Luxwerte bezeichnen bei der Radfrontleuchte die Lichtstärke der hellsten kleinen Fläche, die beim korrekt justierten Scheinwerfer zehn Meter vor dem Rad auf die Straße trifft.
Erst LED machen Fahrradbeleuchtung legal und leistungsfähig."Fahrradbeleuchtung, die lediglich den Mindestanforderungen des Gesetzes genügt, ist im Vergleich zum derzeitigen Stand der Technik gerade mal ein Teelicht mit Windschutz. Moderne LED-Beleuchtung dagegen emanzipiert Radfahrer auch im Dämmerlicht und nächtens zu gleichwertigen Verkehrsteilnehmern", verdeutlicht Katrin Pfeuffer vom Fahrradhersteller Hercules (www.hercules-bikes.de).
Eine wartungsarme Lichtanlage auf dem 2011er Stand der Technik hat einen Nabendynamo, der effiziente LED-Front- und Rückleuchten speist. Standlicht vorn wie hinten gehört längst zum Standard, auch Sensortechnologie ist bei besseren Lichtanlagen Usus. Bei widrigen Lichtverhältnissen schalten sie sich selbsttätig ein. Nebenbei: Der Clou der neuesten Generation von Frontscheinwerfern wie dem Lumotec IQ Cyo RT von Busch & Müller ist das Tagfahrlicht, wie es bei vielen Autos zu sehen ist. Mit vier bis sechs zusätzlichen LEDs können Radler ihre Sichtbarkeit auch tagsüber massiv verbessern.

Sonderfall Kinderräder
Kinder erlernen das Radfahren spielend und für jedes Stadium kindlicher Mobilität gibt es das richtige Fahrzeug. "Generell unterscheidet man zwischen Spielrädern und Straßenrädern - letztere gibt es daher mit StVZO-Vollausstattung," stellt Ralf Puslat vom Kinderrad-Spezialisten Puky (www.puky.de) heraus. Eltern sollten stets darauf achten, dass die Sicherheit der Kinderräder nicht unter der oft anzutreffenden "Verschönerung" durch Heranwachsende in Mitleidenschaft gezogen wird; "Beleuchtung darf weder durch Körbe oder Taschen bedeckt sein, noch abmontiert werden. Das ist auch der Grund, warum bei Puky der Nabendynamo Pflicht ist", so Puslat weiter.
Auch Accessoires sind nützlich
Ihre visuelle Sicherheit können Radler auch mit anderen Hilfsmitteln verbessern: Reflektierende Elemente an Kleidung und Taschen sind ein sinnvoller Weg. Richtig clever ist z. B. ein dreifach sicherer Helm wie der neue Urban-I signal yellow aus dem Hause Abus (www.abus.de). Neben seiner als Positionslicht nützlichen roten LED im Verstellrad am Heck des Helms und der signalgelben Farbe ist er mit großflächigen Reflektoren besetzt.

Fazit
Beleuchtung muss ans Rad - und das nicht nur im Herbst. Die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen ist einfach, optimale Sicherheit geht aber noch viel weiter. Neben aller Ausstattung ist es besonders wichtig, auf die korrekte Einstellung der Scheinwerfer zu achten - denn moderne Fahrradbeleuchtung kann aufgrund ihrer zeitgemäßen Leuchtkraft den Gegenverkehr auch schon richtig blenden.

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