fit und munter - Neue GKV-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen / Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V

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Neue GKV-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen / Erstfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V


Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
haben künftig einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche
zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) - das wichtigste GKV-Beschlussgremium - am Donnerstag in
Berlin entschieden. Die Initiative hierzu ging von der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) aus, die als
stimmberechtigte Trägerorganisation im G-BA einen eigenen
Richtlinienentwurf in die Beratungen eingebracht hatte.

Verabschiedet wurde die Erstfassung der Richtlinie über Maßnahmen
zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen
mit Behinderungen nach § 22a SGB V. Diese soll nach Prüfung durch das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger zum 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: "Für
Betroffene, die in der Regel nicht eigenverantwortlich für ihre
Mundhygiene sorgen können, gab es bislang keine adäquate Versorgung.
Gerade diese Patienten sind jedoch auf besondere Unterstützung
angewiesen, da ihre Mundgesundheit im Schnitt deutlich schlechter
ist, als die der übrigen Bevölkerung. Das Risiko für Karies-,
Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen ist bei Pflegebedürftigen
und Menschen mit Behinderungen besonders hoch. Wir begrüßen daher
ausdrücklich, dass mit der Richtlinie nun ein wichtiger Schritt getan
wurde, um für diese vulnerable Patientengruppe die gleiche Teilhabe
an einer bedarfsgerechten, zahnärztlichen Versorgung zu ermöglichen."

Schwerpunkte sind dabei Prävention und Therapie. "Das ermöglicht
langfristig die Verbesserung der Mundgesundheit dieser Menschen.
Dafür hat sich der jahrelange Einsatz der Zahnärzteschaft gelohnt!",
sagte Eßer.

Umfang der neuen Leistungen

Mit den neuen Leistungen haben Betroffene erstmals Anspruch auf
zusätzliche präventive Betreuung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Diese umfasst insbesondere die Erhebung des Mundgesundheitsstatus,
die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und
Prothesenpflege, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene
und über Maßnahmen zu deren Erhalt sowie die Entfernung harter
Zahnbeläge. Pflege- oder Unterstützungspersonen sollen zudem in die
Aufklärung und die Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden.
Weitere Details der Regelung können im Richtlinienbeschluss unter
www.g-ba.de eingesehen werden.

Hintergrund: Vom Konzept in die Versorgung

Aufgrund des besonderen Versorgungsbedarfes von Pflegebedürftigen
und Menschen mit Behinderungen hatte die Zahnärzteschaft bereits im
Jahr 2010 ihr Konzept "Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter"
AuB-Konzept) vorgestellt. Seitdem hat die KZBV bei den politischen
Entscheidungsträgern kontinuierlich für die Umsetzung der Inhalte
geworben und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Implementierung
deutlich gemacht - mit Erfolg: Der Gesetzgeber hatte zunächst mit den
§ 22a, § 87 Abs. 2i und § 87 Abs. 2j SGB V wichtige Teile des
AuB-Konzeptes aufgegriffen. Die Umsetzung in die Versorgung erfolgte
nun auf Grundlage des gesetzlichen Auftrages durch die Verabschiedung
der entsprechenden Richtlinie im G-BA.



Pressekontakt:
Kai Fortelka
Telefon: 030 2801 79 27
Email: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt durch news aktuell
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