fit und munter - Genitalverstümmelung als neuer Straftatbestand

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Genitalverstümmelung als neuer Straftatbestand

Genitalverstümmelung als neuer Straftatbestand
> Präventive, abschreckende Wirkung

Zum Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien der Länder Baden-Württemberg und Hessen erklären die frauenpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär MdB, und die zuständige Berichterstatterin, Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB:

Die Unionsfraktion unterstützt die Initiative der Länder, für die sogenannte Genitalverstümmelung im Strafgesetzbuch einen eigenen Straftatbestand (§ 226a neu) aufzunehmen.

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen und Frauen. In Deutschland sind ca. 20.000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen; ungefähr 4.000 bis 5.000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund sind gefährdet. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich um sehr schmerzhafte, traumatisierende und nicht selten tödliche Eingriffe an den weiblichen Genitalien.

Wir sehen es als Verpflichtung des Staates an, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor diesem schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen und sie vor den seelischen Folgeschäden zu bewahren. Deshalb wollen wir neben mehr Aufklärung und dem Ausbau von Hilfestrukturen eine eindeutige, unmissverständliche und in Höhe der Schwere der Tat entsprechende Strafandrohung einführen.

Durch einen eigenen Straftatbestand schaffen wir die Grundlage für eine wirksame Strafverfolgung. Es geht uns dabei insbesondere auch um die präventive, abschreckende Wirkung eines eindeutigen Straftatbestandes. Er soll dazu beitragen, das notwendige Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es sich bei der Verstümmelung der weiblichen Genitalien um eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung handelt, die in unserer Gesellschaft keineswegs toleriert wird.

Im geltenden Recht kann die Genitalverstümmelung als Körperverletzung, je nach Einstufung des Einzelfalls als gefährliche oder auch schwere Körperverletzung, angesehen werden. Zu Verurteilungen ist es jedoch bislang nicht gekommen. Eine eindeutige Benennung der Verstümmelung der weiblichen Genitalien als Straftatbestand sieht das Strafgesetzbuch bislang nicht vor.


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