fit und munter - Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz / "GKV will AMNOG für die Therapie chronischer Wunden" / Stellungnahme und Vorschlag Neufassung durch Initiative Chronische Wunden

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Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz / "GKV will AMNOG für die Therapie chronischer Wunden" / Stellungnahme und Vorschlag Neufassung durch Initiative Chronische Wunden


Der Gesetzgeber hat im Juli 2016 einen
Gesetzentwurf zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung auf
den Weg gebracht. Widererwartend ist in diesem Gesetzesentwurf auch
die Versorgung mit Verbandmitteln zur Therapie von Menschen mit
chronischen Wunden aufgeführt. Die im GKV-Bereich verordneten
Verbandmittel fallen bisher in den gleichen Topf wie die Medikamente
und gehören nicht zu den Heil- und Hilfsmitteln.

Im Gesetzesentwurf heißt es: "Verbandmittel sind Gegenstände
einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht,
oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten
aufzusaugen oder beides zu erfüllen." Später wird weiter
spezifiziert: "Die Verbandmitteleigenschaft entfällt aber nicht, wenn
der Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen hat, die der Wundheilung
dienen, beispielsweise indem er eine Wunde feucht hält, reinigt oder
geruchsbindend bzw. antimikrobiell wirkt." Zusammenfassend heißt es:
"Die Neuregelung in § 31 Absatz 1a sieht vor, Verbandmittel so zu
definieren, dass klassische Verbandmittel weiterhin unmittelbar als
Verbandmittel zu erstatten sind. Andere Mittel zur Wundbehandlung
müssen hingegen ihre medizinische Notwendigkeit nachweisen, um in die
Versorgung der GKV einbezogen werden zu können. Der G-BA regelt das
Nähere zur Abgrenzung."

Auf diese Regelung durch den G-BA wird nun von allen Seiten
Einfluss genommen. Insbesondere die GKV läuft Sturm und versucht hohe
Hürden für Verbandmittel in diesem Gesetz zu verankern, die die
bisherige Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden deutlich
verschlechtern und die Einführung neuer Entwicklungen erheblich
erschweren. In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 schreiben sie:
"Durch die ursprüngliche begrüßenswerte Formulierung der Regelung
wäre es möglich gewesen, Klarheit über die Abgrenzung von klassischen
und feuchten Wundverbänden zu Produkten mit angeblichen, darüber
hinausgehenden Eigenschaften, wie antimikrobieller oder
desinfizierender Wirkung, zu schaffen. Diese nicht klassischen
Verbandmittel sollten im G-BA bewertet werden, um ihren Nutzen zu
beurteilen, bevor sie in die GKV-Versorgung kommen. Durch die
Neufassung der Legaldefinition im Gesetzentwurf wird das Ziel,
Rechtssicherheit zu schaffen und die Qualität der Wundversorgung zu
erhöhen, nicht erreichbar und die Umsetzung in der Praxis
angreifbar."

Diese Nutzenbewertung durch den G-BA entspricht der Einführung
eines ANMOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) für Wundprodukte.
Vor dem Hintergrund, dass Verbandmittel nach dem
Medizinproduktegesetz zugelassen werden und nicht nach dem
Arzneimittelgesetz, bedeutet dies eine so hohe Hürde, dass in
absehbarer Zeit kein innovatives Wundbehandlungsmittel mehr die
Erstattungsfähigkeit der GKV erhält. Außerdem ist die Unterteilung
von klassischen und feuchten Wundverbänden überaltert. Sie ist im
Gesetzesentwurf nicht vorgesehen und wird dem heutigen klinischen
Standard nicht gerecht. Wunden durchlaufen bis zur Heilung
verschiedene Stadien und benötigen hierfür verschiedene Verbände mit
unterschiedlichen Eigenschaften. Individuell ausgewählte Produkte mit
beispielsweise reinigenden, geruchsbindenden oder antimikrobiellen
Eigenschaften erhöhen den Behandlungserfolg und verbessern die
Lebensqualität der Betroffenen. Insbesondere die Ignoranz gegenüber
zeitgemäßen antimikrobiell-wirksamen Wundprodukten u.a. auch in
Gelform von Seiten der GKV ist ein herber Rückschlag für den
10-Punkte-Plan zu der Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen von
Gesundheitsminister Hermann Gröhe.

Für die Neufassung des § 31a SGB V schlagen wir folgenden Text
vor: "Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial,
deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile
zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
Die Definition wird auch erfüllt von Produkten, die eine Wunde
befeuchten, feucht halten, reinigen, Gerüche binden, antimikrobiell
wirksam sind oder weitere für die Wundheilung notwendige
Eigenschaften besitzen. Erfasst sind auch Gegenstände zur
individuellen Erstellung von Verbänden an Körperteilen, um diese zu
stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Die
Kompressionstherapie ist integraler Bestandteil jeder lymphologischen
Therapie und daher im Rahmen dieser Behandlung ein eigenes Heilmittel
(§18 Heilmittelrichtlinie)"

Weitere Informationen unter:
www.icwunden.de/menu-oben/presse/hhvg.html



Pressekontakt:
Initiative Chronische Wunden e.V.
Madeleine Gerber
Mail: organisation@icwunden.de
Tel.: 03946 979942

Original-Content von: Initiative Chronische Wunden e.V., übermittelt durch news aktuell
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