fit und munter - Pflege-Reform 2017

fit und munter

Pflege-Reform 2017

Ab 2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz
Das neue Pflegestärkungsgesetz



Mit dem Entwurf für das PSG II hat das Bundeskabinett eine neue Grundlage für mehr Individualität in der Pflege verabschiedet. Ihr Herzstück ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Er soll ab 2017 die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen besser als bisher erfassen. So wird es möglich, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbstständigkeit nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Ansprüchen von Menschen mit Demenz. Das PSG II soll damit die weitreichendste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung sein, da es das Pflegesystem für Pflegebedürftige und Angehörige verbessert. Statt der bisherigen 3 Pflegestufen wird es künftig 5 Pflegegrade mit unterschiedlichen und differenzierteren Leistungen geben.



Mit dem PSG II soll eine individuellere Begutachtung Pflegebedürftiger und passgenauerer Pflegeleistungen geschaffen werden. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um, Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen. Zur Finanzierung dieser Maßnahme wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Somit sollen ca. 5 Milliarden Euro zusätzlich für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.



Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:



-Sicherstellung einer individuellen Pflege für alle Pflegebedürftigen

-Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff kann der individuelle Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen genauer erfasst werden und die Leistung passgenau eingesetzt werden.



-Stärkung der Selbstständigkeit im Alltag

ndie unterschiedliche Berücksichtigung körperlicher, geistiger und psychischer Beeinträchtigungen gibt es nicht mehr. Ausschlaggebend für die Pflegeleistung ist der Grad der Selbstständigkeit.



-Gleichberechtigte Leistung für Demenzkranke

ndie Bedürfnisse der 1,6 Millionen Menschen mit einer demenziellen Erkrankung werden bereits bei der Einstufung in einen Pflegegrad gleichberechtigt berücksichtigt. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedene Bereiche kategorisiert und, mit unterschiedlicher Gewichtung, zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad.



-Die unbürokratische Überleitung

Wer bereits Leistung der Pflegeversicherung bezieht (bestehende Pflegestufe) wird per Gesetz automatisch in das neue System (Pflegegrad) übergeleitet. Eine erneute Beantragung auf Begutachtung ist nicht erforderlich und soll Betroffenen einen unnötigen und zusätzlichen Aufwand ersparen. Dabei gilt: alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, erhalten diese auch weiterhin mindestens im gleichen Umfang - die meisten allerdings sogar deutlich mehr.



Für Menschen, deren Pflegebedürftigkeit bis 2016 festgestellt wurde, gelten einfach Übergangsregeln: so wird beispielsweise aus der Pflegestufe I der Pflegegrad II, Pflegestufe III wird in Pflegegrad IV übergeleitet. Pflegebedürftige mit einer Demenzerkrankung, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. So wird die so genannte Pflegestufe 0 in den Pflegegrad II, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad IV übergeleitet.



Lesen Sie mehr darüber in unserem Flyer zum Pflegestärkungsgestz II:

http://www.ptw-pflegeteam.de/media//ptw-pflegeteam/ptw-pflegereform.pdf



mit freundlicher Unterstützung des BMG
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